Satzung des Vereins

Zukunft Schwarzwälder Hochwald

vom 10. August 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Zukunft Schwarzwälder Hochwald“.

2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Losheim am See.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist der Erhalt des Landschafts- und Kulturraumes zum Schutz von Mensch, Tier und Natur, insbesondere der Erhalt des historisch alten Laub-, Nadel- und Mischwaldes auf dem Hochwaldrücken in dem Gebiet beiderseits der Landesgrenze zwischen der Gemeinde Los-heim am See und der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils gülti-gen Fassung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins und die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei juris-tischen Personen mit deren Erlöschen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereins-vermögen.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt oder die Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate ausbleibt. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schrift-lich beim Vorstand zu beantragen, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu be-finden hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet letztendlich verbindlich.

4. Mitglieder haften bei der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Gesamthandsvermögen der Mitglieder beschränkt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederver-sammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Ge-schäftsjahres einmalig als Jahresbetrag bargeldlos erhoben. Dies erfolgt bei der Aufnahme durch Dauerauftrag oder SEPA-Einzugsermächtigung. Es ist jedem Mitglied überlassen, zur Förderung der Ziele des Vereins einen höheren als den fest-gelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Der Vorstand hat das Recht, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

Die Organe sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine nichtöffentliche Versammlung der Mitglieder statt. Eine Versammlung muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens zehn der stimmbe-rechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
Die Anwesenheit von Gästen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Satzungsergänzung zu Punkt 1 nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.08.2021:

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch öffentliche Bekanntmachung (z. B. im Amtlichen Bekannt-machungsblatt der Gemeinde Losheim am See) oder elektronisch (z. B. per E-Mail oder per SMS).

2. Anträge zur Tagungsordnung können bis eine Woche vor Versammlungsbeginn bei einem Vorstandsmitglied einreicht werden.

3. Jedes Mitglied ab 14 Jahren hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch eine Vertretung ausgeübt werden.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

a) Wahl des Vorstandes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

d) Genehmigung des Kassenberichtes,

e) Beschluss zu Ausgaben außer Aufwandsentschädigungen,

f) Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 2, insbesondere über die Führung eines Rechtsstreites,

g) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,

h) Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

i) Ausschluss von Mitgliedern,

j) Änderung der Satzung.

In den Punkten a) – g) beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, in den Punkten h) bis j) mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen finden keine Berücksichtigung.
In den Punkten a) und g) entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens neun Mitgliedern, und zwar aus:
a) bis zu drei gleichberechtigten und vertretungsberechtigten Sprecher:innen, möglichst eine:r aus jedem der drei Dörfer Bergen, Scheiden und Waldhölzbach,
b) mindestens sechs Beisitzer:innen als erweiterter Vorstand, davon möglichst
ein:e Beisitzer:in aus Bergen, Scheiden und Waldhölzbach.
Die Beisitzer haben kein Vertretungsrecht.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus deren Mitte heraus für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt unmittelbar nach der Wahl. Wählbar ist jedes Mit-glied, das voll geschäftsfähig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist.

3. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt eine ein-zuberufende Mitgliederversammlung für die laufende Amtszeit neue Vorstandsmitglieder.

4. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch die Sprecher:innen unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vorher oder auf schriftlichen Antrag von min-destens drei Vorstandsmitgliedern. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein:e Sprecher:in und möglichst ein Vorstandsmitglied aus Bergen, Schei-den und Waldhölzbach.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

6. Der Vorstand
– hat die Interessen des Vereins im Rahmen des § 2 dieser Satzung wahrzunehmen,
– führt die Geschäfte des Vereins, insbesondere die Kassengeschäfte,
– erstellt einen Jahresbericht, insbesondere einen Kassenbericht,
– führt den Schriftwechsel, insbesondere fertigt er Niederschriften an und veranlasst die notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen,
– führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
– entscheidet über Geldausgaben bis zu einer Höhe von 200 € pro Geschäftsjahr.

7. In Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann der Vorstand drin-gende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss der Mitgliederver-sammlung anordnen. In diesen Fällen hat der Vorstand unverzüglich die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Mitgliederversammlung kann die Anordnung aufhe-ben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Anordnung entstanden sind.

8. Die Haftung des Vorstandes ist bei der Wahrnehmung seiner Pflichten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf das Gesamthandsvermögen des Vereins beschränkt.

§ 8 Aufgaben der Sprecher:innen

1. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes aus den Rei-hen der volljährigen Mitglieder zwei Kassenprüfer:innen gewählt, die nicht dem Vorstand ange-hören dürfen.

2. Die Kassenprüfer:innen sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfungen und beantragen die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr.

§ 9 Kassenprüfer:innen

1. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes aus den Rei-hen der volljährigen Mitglieder zwei Kassenprüfer:innen gewählt, die nicht dem Vorstand ange-hören dürfen.

2. Die Kassenprüfer:innen sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen. Sie berichten in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfungen und beantragen die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr.

§ 10 Niederschriften

Über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift zu erstellen, aus der Beschlussfähigkeit, Anwesenheit, Tagesordnung, Beschlüsse und Ergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Sprecher:innen und dem / der Protokollführenden zu unterzeichnen und liegt zur Einsicht bis vier Wochen nach der Sitzung aus.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind auf einer hierzu einberu-fenen Versammlung die erforderlichen Mitglieder nicht anwesend, so genügt auf einer zweiten hierzu einberufenen Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Sprecher:innen gemein-sam vertretungsberechtigte Liquidator:innen.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug von Verbindlichkeiten an die Feuerwehrvereine der Dörfer Bergen, Scheiden und Waldhölzbach, und zwar im Verhältnis der Anzahl der Mitglieder aus diesen Dörfern.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 10.08.2021 in Kraft.

Losheim-Bergen, 10.08.2021

Beschlossen in der Gründungsversammlung des oben genannten Vereins

Losheim-Bergen, 10.08.2021